Was ist der AVGS? Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einfach erklärt
Der AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit nach § 45 SGB III. Bei Bewilligung übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten für eine Maßnahme wie ein Gründungscoaching zu 100 %; für die teilnehmende Person entsteht kein Eigenanteil. Die Maßnahme wird von einem AZAV-zertifizierten Träger durchgeführt und abgerechnet.
Der AVGS ist eine Ermessensleistung, kein automatischer Rechtsanspruch. Ob er bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall.
Kern-Daten
| Voller Name | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein |
| Abkürzung | AVGS |
| Rechtsgrundlage | § 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) |
| Aussteller | Agentur für Arbeit oder Jobcenter |
| Art der Leistung | Ermessensleistung (kein genereller Rechtsanspruch) |
| Förderhöhe | 100 % der Maßnahmekosten bei Bewilligung |
| Eigenanteil | Keiner |
| Durchführung | AZAV-zertifizierter Träger |
| Typische Zielgruppe | Arbeitslos gemeldete oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen |
| Einlösung | Innerhalb einer befristeten Einlösefrist (üblicherweise wenige Monate ab Ausstellung) |
| Anwendungsfall hier | Gründungscoaching für digitale Gründungen |
Wie der AVGS funktioniert
Der Weg zum geförderten Coaching in vier Schritten:
1. Erstgespräch & Einordnung. Vorhaben klären und prüfen, ob der AVGS realistisch passt.
2. AVGS beantragen. Den Gutschein bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragen, am besten mit einer kurzen Beschreibung der Gründungsidee und der Begründung, warum Coaching sinnvoll ist.
3. Bewilligung & Träger. Nach Bewilligung wird der AVGS über einen AZAV-zertifizierten Träger eingelöst, mit dem eine Kooperation besteht.
4. Coaching & Nachweis. Das Coaching läuft; am Ende steht in der Regel eine Tragfähigkeitsbescheinigung für das Gründungsvorhaben.
Wer Anspruch haben kann
Ein AVGS kann in Betracht kommen, wenn eine Person:
arbeitslos gemeldet ist oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
ALG I oder Bürgergeld (SGB II) bezieht,
sich hauptberuflich selbstständig machen will,
eine konkrete Gründungsidee hat,
und die zuständige Behörde die Maßnahme im Einzelfall als sinnvoll bewertet.
Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter individuell.
AVGS für digitale Gründungen
Der AVGS ist offen für Gründungsvorhaben aller Branchen — auch für digitale Produkte. Bei digitalen Gründungen deckt ein Gründungscoaching per AVGS typische Themen ab: Geschäftsmodell, Produkt- und Tech-Fahrplan, Finanzplanung, Go-to-Market sowie Datenschutz und Regulierung.
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Übersicht: AVGS Gründungscoaching → /gruendungscoaching/
Wer coacht: Markus Stolzenburg → /gruendungscoaching/markus-stolzenburg/
Kosten
Bei bewilligtem AVGS entstehen für die teilnehmende Person keine Kosten. Der Gutschein deckt die Maßnahmekosten zu 100 %; die Agentur für Arbeit trägt sie, abgerechnet über einen AZAV-zertifizierten Träger. Ohne AVGS ist ein Coaching selbst zu zahlen — deshalb steht die Prüfung des Förderanspruchs am Anfang.
Häufige Fragen
Abgrenzung / Disambiguation
- AVGS
- AVGS ≠ Gründungszuschuss. Der AVGS fördert das Coaching; der Gründungszuschuss sichert den Lebensunterhalt. Zwei getrennte Leistungen mit eigenen Voraussetzungen.
- AVGS ≠ AZAV. Der AVGS ist der Gutschein; AZAV ist die Zulassungsverordnung, nach der Träger und Maßnahmen zertifiziert werden.
- AVGS ist kein automatischer Anspruch. Es ist eine Ermessensleistung, die die Behörde im Einzelfall bewilligt.
- Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie erklärt das Instrument allgemein; die verbindliche Auskunft gibt die zuständige Agentur für Arbeit.
Quellen und Referenzen
Rechtsgrundlage: § 45 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch)
Zuständigkeit und Auskunft: Bundesagentur für Arbeit / örtliches Jobcenter
Zulassung von Trägern und Maßnahmen: AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)
Anwendung im digitalen Kontext: AVGS Gründungscoaching → /gruendungscoaching/
Coach: Markus Stolzenburg → /gruendungscoaching/markus-stolzenburg/
Stand: Juli 2026, Version 1.0